Staatsanwaltschaft Erfurt: Eklatanter Machtmissbrauch!

Wie 2020News schreibt, sind heute Dienstag, 29.06.2021 die Wohnungen und/oder Büroräume von Richter Christian Dettmar, Richter Matthias Guericke, dem Verfahrensbeistand der Kinder, der Mutter der fraglichen Kinder, Prof. Dr. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth durchsucht worden und deren Handys, Computer, sowie diverse Unterlagen beschlagnahmt worden.

Richter Dettmar hatte die als “Sensationsurteil” bekannt gewordene Entscheidung getroffen, zwei Weimarer Schulen Masken-, Abstands- und Testverbote aufzuerlegen, um so eine (weitere) Kindswohlgefährdung abzuwenden.

Die Anmassung eines Richters, sich gegen die absurden Corona-Massnahmen zu entscheiden, darf auf keinen Fall toleriert werden. Wo kämen wir da hin...?

Rechtsbeugung

Richter, Anwälte und Staatsbürger einer unlieben Partei zugehörig, werden durch die Staatsanwaltschaft Erfurt verfolgt und genötigt. Nur weil Staatsbürger die Corona-Massnahmen kritisieren bzw. weil die Staatsanwaltschaft Erfurt ein Gerichtsurteil nicht akzeptieren wollen. Dabei ist die Kritik an den Corona-Massnahmen mehr als nur berechtigt, wie es sich immer deutlicher herausstellt. Dabei schrecken die Protagonisten auch vor klarer Rechtsbeugung nicht zurück.

Ziel ist einzig und allein, alle Kritiker der Corona-Massnahmen abzuschrecken und klarzustellen, dass sie auch vor Richtern nicht halt machen.

Wie eklatant verlogen muss so ein Staat sein. So verwerfliche Aktion werden nur von "in Ecke getriebenen" erwartet. So handeln nur Protagonisten, welche die Aufdeckung befürchten müssen, bewusst kriminell gehandelt haben.
Also ihr handeln ist kein Versehen, kein Irrtum.


Folgend eine Presseerklärung

Heute fand bei Christian Dettmar, Richter am Amtsgericht in Weimar, eine erneute Durchsuchung statt. Diese Durchsuchung war auf Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt am 22. Juni 2021 angeordnet worden. Wie bereits in der voraufgegangenen Durchsuchung am 26. April 2021wurde sein Mobiltelephon erneut beschlagnahmt (obwohl es bereits gespiegelt worden war). Außerdem wurde sein Laptop erneut beschlagnahmt, auf dem sich seine Korrespondenz mit dem Verteidiger befindet.

Neben der Durchsuchung bei meinem Mandanten wurde auch bei einem weiteren Richterkollegen in Weimar eine Durchsuchung angeordnet und vollzogen.
Auch die von Herrn Dettmar in seinem Beschluss vom 8. April 2021 zitierten der Sachverständigen wurden mit Hausdurchsuchungen überzogen. Gleichfalls fand eine Durchsuchung bei der Rechtsanwältin statt, die in dem Verfahren als Rechtsbeistand tätig war, welches zu dem Beschluss vom 8. April 2021 führte.
Ebenso auch bei der Mutter, deren Kinder in dem Beschluss vom 8. April 2021 von der Maskentragepflicht befreit wurden.

In dem Beschluss des Amtsgerichts Erfurt wird meinem Mandaten erneut der Vorwurf der Rechtsbeugung gemacht. Dieser wird zum einen darin gesehen, dass er für die am 8. April 2021 getroffene Entscheidung nicht zuständig war, zum anderen habe er im Vorfeld seines Beschlusses mit dritten Personen, insbesondere den von ihm schließlich beauftragten Gutachtern, in Kontakt gestanden, um „unter dem Deckmantel der behaupteten Kindeswohlgefährdung“ ein Verfahren zu initiieren, um „seine persönliche Haltung und Meinung zu den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie öffentlichkeitswirksam zu verbreiten.“

Hierzu ist folgendes zu bemerken: Herr Dettmar hat sich keine Zuständigkeit angemaßt. Die in seinem Beschluss vom 8. April 2021 ausgesprochenen Anordnungen waren durch das Gesetz (§ 1666 Abs. 4 BGB) gedeckt. Das sehen zwar die Oberlandesgerichte Nürnberg und Jena (Beschlüsse vom 26. April und 15.
Mai 2021) anders. Beide Oberlandesgerichte haben jedoch die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und damit deutlich gemacht, dass die Frage der Zuständigkeit (wenigstens) bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs offenbleibt. Schon deshalb ist es abwegig, meinem Mandanten den Vorwurf der Rechtsbeugung zu machen.

Soweit das Amtsgericht Erfurt auch darauf abstellt, Herr Dettmar habe im Vorfeld seiner Entscheidung mit verschiedenen Personen, insbesondere den Sachverständigen gesprochen und ihre Bereitschaft zur Gutachtenerstattung ausgelotet, verkennt das Amtsgericht, dass das Verfahren nach den §§ 24 und 26 FamFG ein Verfahren von Amts wegen ist. Der Richter kann in der Vorbereitung seiner Entscheidung mit jedem sprechen, der ihm als Informationsgeber und Erkenntnisquelle hilfreich ist. Er kann initiativ entscheiden, ohne auf Anträge oder auch nur Anregungen Dritter angewiesen zu sein.

Die Entwicklung dieses Verfahrens macht um den Rechtsstaat Angst und Bange.
Sein Effekt ist die Einschüchterung einer unabhängigen Richterschaft.

Hamburg, am 29. Juni 2021
Dr. iur. h.c. Gerhard Strate
Rechtsanwalt

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Tags

Rechtsbeugung §339 STGB, Staatsanwaltschaft Erfurt, Weimar Urteil


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