Corona-Massnahmen in der Schweiz – Was kann man dagegen tun?

Corona-Massnahmen in der Schweiz – Was kann man dagegen tun?

(Unverbindliche skizzenhafte Überlegungen – keine Rechtsberatung)


1. Verteidigung (Reaktion)

  • Wer eine Ordnungsbusse erhalten hat (z.B. wegen Teilnahme an einer nach der Covid-19 VO Nr. 2 verbotenen Versammlung), kann Einsprache einlegen. • Anwaltliche Vertretung empfehlenswert • Argumente zur Verteidigung: 
  • Covid-19 VO Nr. 2 verstösst gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 22 Bundesverfassung, BV); umfassendes und ausnahmsloses Versammlungsverbot greift in den unantastbaren Kerngehalt des Grundrechts ein (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV) und ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt der (angeblichen)
  • Pandemie nach Art. 36 Abs. 3 BV auch unverhältnismässig (wenn sogar die Restaurants und Beizen bei Einhaltung eines Schutzkonzepts wieder offen sind)
  • Zweifelhaft, ob der Bundesrat überhaupt in Form einer Verordnung neue Strafnormen erlassen durfte; weder das Epidemiengesetz (EpG) noch die BV erlaubten das (Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz); vgl. NZZ v. 23.4.20
  • Corona- Der Notrechts-Exzess wird zum staatspolitischen Problem) o Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV)

2. Aktive Klärung der Versammlungsfreiheit

  • Gesuch auf Durchführung einer Versammlung/Demonstration/Mahnwache bei der zuständigen Behörde (vgl. z.B. https://www.bern.ch/themen/freizeit-undsport/veranstaltungen/bewilligungen-fur-veranstaltungen
  • Bei Ablehnung Widerspruch einlegen und eine anfechtbare Verfügung verlangen
  • Ggf. gerichtliche Klärung herbeiführen (anwaltliche Vertretung empfehlenswert)
  • Argumente für Genehmigung der Versammlung siehe Ziffer 1
  • Gericht darf prüfen, ob die Covid-19 VO Nr.2 mit dem pauschalen Versammlungsverbot gegen Grundrechte aus der BV verstösst (konkrete Normenkontrolle); anders als z.B. in Deutschland ist die Normenkontrolle (Vereinbarkeit staatlicher Normen mit der Verfassung) nicht auf ein einziges Gericht konzentriert, sondern so geregelt, dass jedes Gericht dazu befugt ist; wenn in ein Grundrecht ohne ausreichende Rechtfertigung eingegriffen wird, liegt ein Verstoss gegen Bundesrecht vor (BV als ranghöchstes Bundesrecht)
  • Nachteil: Dauert im ordentlichen Verfahren voraussichtlich lange, bis ein Gerichtsentscheid vorliegt
  • In einem Eilverfahren (vorsorglicher Rechtsschutz) kann ein Gerichtsentscheid zwar schneller herbeigeführt werden, aber die Prüfung findet auf andere Weise statt; es wird nicht über die Sache entschieden (ob etwa ein Grundrechtsverstoss vorliegt), sondern nur eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorgenommen: Was wären die Folgen, wenn die Versammlung vorsorglich genehmigt wird und sich später (im ordentlichen Verfahren) herausstellt, sie hätte nicht genehmigt werden dürfen (weil z.B. die Ansteckungsgefahr immer noch zu gross war), im Vergleich zu den Folgen,
  • wenn die Versammlung jetzt abgelehnt wird und sich später herausstellt, sie hätte eigentlich bewilligt werden müssen? 
  • Bei dieser Abwägung tendieren die Gerichte dazu, auf Nummer Sicher zu gehen und wegen der Folgenabschätzung erst einmal die Bewilligung abzulehnen
  • In Deutschland gibt es allerdings Urteile von Verfassungsgerichten, die ein allgemeines und ausnahmsloses Demonstrationsverbot für rechtswidrig gehalten haben

2. Antrag auf Aufhebung von Beschränkungen

  • Jeder, der sich rechtlich gegen eine oder mehrere Beschränkungen zur Wehr setzen möchte, weil er sie für rechtswidrig oder übermässig belastend hält, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufhebung der Beschränkungen stellen
  • Für den Fall der Ablehnung sollte schon im Antrag eine anfechtbare Verfügung verlangt werden
  • Wenn das möglichst viele machen, kann das zu einer erheblichen Arbeitsbelastung der Behörden führen (hoher Lästigkeitswert); darin liegt kein Rechtsmissbrauch, weil jeder Einzelne berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die erlassenen Beschränkungen rechtswidrig sind
  • Anschliessend ggf. gerichtliche Anfechtung der ablehnenden Verfügung (anwaltliche Vertretung empfehlenswert)
  • Gemeinsame Vertretung mehrerer Parteien durch einen Rechtsanwalt nach Verwaltungsverfahrensgesetz ist möglich; treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde sogar verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen (Art. 11a VwVG).
  • Wirtschaftsfreiheit (Art. 26 BV) umfasst die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit; ebenso betroffen ist das Recht auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
  • Rechtswidrige Beschränkungen, gegen die man sich zur Wehr setzen könnte, sind z.B.
  • die Maskentragungspflicht, ein (noch bestehendes) Berufsausübungsverbot oder etwa die zahlreichen Auflagen für Restaurants und Geschäfte (Schutzkonzepte)
  • Die Argumentation im Einzelnen hängt von den jeweiligen Beschränkungen ab
  • Eine Maskentragungspflicht ist schwer zu rechtfertigen, weil sie nach Aussage vieler Fachleute nicht hilft. Hingegen kann sie tatsächlich gesundheitlich schaden.
  • Die Unsinnigkeit der meisten Schutzkonzepte ergibt sich von selbst, wenn man den gesunden Menschenverstand noch nicht ganz verloren hat.

Ganz allgemein gilt:

  • Die Vereinbarkeit der Covid-19 VO Nr. 2 mit der BV kann bestritten werden, so dass die Behörden und Gerichte das vorfrageweise zu prüfen haben (konkrete Normenkontrolle) 
  • Es gibt gute Gründe dafür zu sagen, dass die Covid-19 VO Nr. 2 im EpG keine ausreichende gesetzliche Grundlage hat; der Regelungsgehalt des EpG wurde geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn sich die erlassenen Massnahmen und Beschränkungen auch gegen alle (!) gesunden (!) Menschen richten; das ist unverhältnismässig und eine unzulässige Überdehnung der gesetzlichen Grundlage
  • Hinzu kommt, dass es bisher keinen Beweis für ein neues Virus SARS-CoV-2 gibt, geschweige denn einen Nachweis für dessen Gefährlichkeit und Pathogenität (vgl. Fragen an das BAG im Anhang, die ein Anwalt Anfang April 2020 gestellt hatte)
  • Eine sog. Übersterblichkeit ist auch bis Anfang Mai 2020 nicht festzustellen, wie die Zahlen des Bundesamts für Statistik zeigen:
Todesliste bfs
1 Tod von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig davon, ob der Tod in der Schweiz oder im Ausland erfolgt ist.

2 2020: provisorische Zahlen. Stand am 16.06.2020

3 2019: provisorische Zahlen. Stand am 15.04.2020. Die (kumulierten) Zahlen in dieser Tabelle entsprechen nicht dem Total der am 24.02.2020 publizierten vorläufigen Jahreszahlen, da seither weitere Todesfälle erfasst worden sind.

Die erste Woche des Jahres ist die Woche, die den ersten Donnerstag des Jahres enthält. Somit können die Wochen 1 bzw. 52/53 Fälle des vorangegangen bzw. folgenden Kalenderjahres enthalten.
Quelle: BEVNAT,  © BFS

Auskunft: Bundesamt für Statistik (BFS), Sektion Demografie und Migration, info.dem@bfs.admin.ch, Tel. 058 463 67 11

Weiterführende Informationen z.B. auf: https://swprs.org/covid-19-hinweis-ii/

4. Politische Initiativen

  • Petitionen (Merkspruch in Juristenausbildung: formlos, fristlos, kostenlos, nutzlos…)
  • PUK 
  • Gründung einer Bürgerinitiative (z.B. in Form eines Vereins) 
  • Ein Bürgerforum Schweiz gibt es schon (https://www.buergerforum-schweiz.com/
  • Netzwerk Wir2020 in der Schweiz: http://www.widerstand2020.ch/
  • Volksinitiative (z.B. auf Änderung des EpG) 

Anhang

Fragen an das BAG vom 7. April 2020 zu Nachweis, Gefährlichkeit und Pathogenität des neuen Coronavirus

Sehr geehrte Damen und Herren

Nach dem heutigen Situationsbericht des BAG zur epidemiologischen Lage in der Schweiz und in Liechtenstein steigt die Anzahl der COVID-19-Erkrankungsfälle in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Aktueller Stand seien 22’242 laborbestätigte Fälle, 590 mehr als am Vortag. Somit weise die Schweiz eine der höchsten Inzidenzen (259/100’000 Einwohner) in Europa auf. Bisher seien 641 Todesfälle im Zusammenhang mit einer laborbestätigten COVID19-Erkrankung in der Schweiz aufgetreten. 

Je länger die vom Bundesrat am 16. März 2020 angeordneten Massnahmen (gestützt auf eine ausserordentliche Lage nach dem Epidemiengesetz) andauern, desto wichtiger und drängender werden Fragen nach ihrer sachlichen Rechtfertigung. Es wird nicht mehr lange dauern, bis Betroffene anwaltlichen Rat einholen werden. Manch einer wird wissen wollen, ob er sich mit gerichtlichen Mitteln gegen die angeordneten Beschränkungen wehren kann.

Für viele ist schon heute oder in absehbarer Zeit die wirtschaftliche Existenz aufgrund der drastischen Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) gefährdet. Grundrechte wie etwa das Recht auf persönliche Freiheit oder die Versammlungsfreiheit können nicht mehr ausgeübt werden. Zudem drohen gesundheitliche Risiken gerade wegen der medial geschürten Angst und Panik sowie der Verhinderung sozialer Kontakte, die für Menschen lebensnotwendig sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich unweigerlich die Frage, ob und wenn ja wie lange die drastischen Einschränkungen der Grundrechte rechtmässig sind. Alles staatliche Handeln unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Grundrechtseinschränkungen bedürfen einer sorgfältigen Güterabwägung. Entscheidend ist, ob die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor den Risiken durch COVID-1 ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind und ob sie auch im Sinne einer Abwägung der Vor- und Nachteile dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechen.

Sollte künftig sogar eine Impfpflicht angeordnet werden, wäre zudem die grundrechtlich verbürgte, körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) betroffen. In diesem Fall ist mit erheblichem Widerstand zahlreicher Menschen zu rechnen, die dann anwaltliche Unterstützung suchen werden, um sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Um mögliche Mandanten objektiv und sachgerecht beraten zu können, brauche ich zusätzliche Informationen, die Ihrem Internetangebot nicht zu entnehmen sind. Andernfalls ist die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen schwer zu beurteilen.

Ich bitte Sie deshalb um möglichst rasche Beantwortung der folgenden Fragen: 

  1. Sie sprechen im heutigen Situationsbericht zunächst von COVID-19-Erkrankungsfällen und im nächsten Satz von 22’242 laborbestätigten Fällen. Verwenden Sie die beiden Begriffe synonym? Handelt es sich um 22’242 Fälle mit Krankheitssymptomen oder handelt es sich um 22’242 positiv getestete Fälle, unabhängig von allfälligen Krankheitssymptomen? 
  2. Laut Situationsbericht sind in der Schweiz bisher 641 Personen gestorben, die im Labor positiv auf COVID-19 getestet worden waren, wobei der Altersmedian bei 83 Jahren lag. Von den 620 verstorbenen Personen für welche vollständige Daten vorhanden sind, litten 98% an mindestens einer Vorerkrankung. Wie stellen Sie sicher, dass die gestorbenen Personen an und nicht nur mit COVID-19 (tatsächlich aber wegen einer oder mehrerer Vorerkrankungen) gestorben sind?
  3. Gibt es im ersten Quartal 2020 irgendwelche Hinweise auf eine Übersterblichkeit in der Schweiz? Nach dem Bundesamt für Statistik starben 2017, 2018 und 2019 in der Schweiz jeweils etwa 67'000 Menschen pro Jahr. Das entspricht monatlich rund 5'590 Todesfällen (ohne Berücksichtigung jahreszeitlich bedingter Schwankungen). Die 641 Toten im Zusammenhang mit COVID-19 seit 24. Februar 2020 deuten nicht ohne weiteres auf eine Übersterblichkeit hin. Verglichen mit der durchschnittlichen Lebenserwartung in der Schweiz (2018 laut Bundesamt für Statistik etwa 83,5 Jahre) fällt auch der genannte Altersmedian von 83 Jahren nicht aus dem Rahmen.
  4. Wodurch unterscheidet sich SARS-CoV-2 von anderen Grippeviren (einschliesslich Coronaviren) der Vergangenheit? Warum ist COVID-19 so ausserordentlich gefährlich, dass im Gegensatz zu Grippeepidemien der Vergangenheit beispiellos einschränkende Massnahmen getroffen wurden? 
  5. Ist der in der Schweiz verwendete Test auf SARS-CoV-2 als mutmasslichem Erreger von COVID-19 validiert und wenn ja, wie? 
  6. Basiert der in der Schweiz verwendete Coronavirustest auf PCR? Wenn ja, erläutern Sie bitte die gewählte Funktions- und Vorgehensweise. In der Regel liefert die PCR kein positives/negatives Ergebnis, sondern lediglich die Anzahl der Zyklen, die zum Nachweis von genetischem Material erforderlich sind. Die Einteilung in positiv und negativ hängt davon ab, welche Anzahl von Zyklen von den Testern für ein positives Ergebnis gewählt wird. 
  7. Falls in der Schweiz ein anderer Coronavirustest verwendet wird, nennen Sie ihn bitte und schildern seine Funktionsweise.
  8. Wie zuverlässig sind die verwendeten Tests? Wie häufig sind falsche Ergebnisse?
  9. Wie ist sichergestellt, dass ein positives Testergebnis nicht aus einer anderen Quelle stammt, z.B. Zellen oder Zellbestandteilen des Patienten, Bakterien, Pilze usw.?. Ohne Reinigung und Charakterisierung der Viruspartikel kann ein Test kein Beweis dafür sein, dass ein Virus vorhanden ist (mangelnde Spezifizierung).
  10. Das Epidemiengesetz regelt nach Art. 1 den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor. Wie haben Sie die Übertragbarkeit und Pathogenität von COVID-19 festgestellt?
  11. Sind für das Virus SARS-CoV-2 die von Robert Koch aufgestellten Forderungen erfüllt, damit es als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf? Die vier Kochschen Postulate müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein, um zu beweisen, dass ein obligat pathogener Mikroorganismus der Erreger einer Infektionskrankheit ist:
    • Der Erreger oder Mikroorganismus (z.B. Virus) kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden (gezüchtet).
    • Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik entdeckt werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht.
    • Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt.
    • Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden.
  12. Falls die Kochschen Postulate erfüllt sein sollten, nennen Sie bitte Studien, die einwandfrei belegen, dass das Virus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde (vollständige Reinigung, Isolierung und Bestimmung der biochemischen Eigenschaften plus elektronenmikroskopische Aufnahme).
  13. Bitte nennen Sie Studien, die einwandfrei belegen, dass SARS-CoV-2 krankmachend ist (und nicht andere Faktoren den Krankheitsverlauf zumindest mitbestimmen).

Antwort des BAG: 

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 7. April 2020.
Der Bundesrat ist von der Verhältnismässigkeit der erlassenen Massnahmen überzeugt. Leider können wir nicht im Detail auf Ihre Fragen eingehen. 


PS:
Dieser Text wurde mir zugetragen und kann hier als PDF heruntergeladen werden.


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